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   VGH Baden-Württemberg, 04.12.1996 - 13 S 3126/95   

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VGH Baden-Württemberg, 04.12.1996 - 13 S 3126/95 (https://dejure.org/1996,1548)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04.12.1996 - 13 S 3126/95 (https://dejure.org/1996,1548)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04. Dezember 1996 - 13 S 3126/95 (https://dejure.org/1996,1548)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Verhältnis von Abschiebungsandrohung und Duldung; Abschiebungsandrohung während der Geltungsdauer einer Duldung - Ausreisefrist

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Androhung der Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien; Bemessung der Ausreisefrist; Verhältnis von Abschiebungsandrohung und Duldung; Beurteilung der Rückkehrgefährdung unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Kosovo und bei Wehrdienstentzug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 750 (Ls.)
  • VBlBW 1997, 128 (Ls.)
  • DVBl 1997, 917 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (12)

  • VGH Baden-Württemberg, 01.04.1992 - 13 S 596/92

    Abschiebungsandrohung während der Geltungsdauer einer Duldung - Ausreisefrist

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.12.1996 - 13 S 3126/95
    Ist ein Ausländer bei Erlaß einer Abschiebungsandrohung im Besitz einer Duldung oder wird ihm während des Widerspruchsverfahrens nachträglich (wieder) eine Duldung erteilt, ist das Ermessen der Ausländerbehörde oder der Widerspruchsbehörde bezüglich der Dauer der in der Abschiebungsandrohung zu bestimmenden Ausreisefrist nicht dahingehend eingeschränkt, daß die Ausreisefrist die (restliche) Dauer der Duldung nicht unterschreiten darf (insoweit Aufgabe der im Beschluß vom 1.4.1992 - 13 S 596/92 - begründeten Senatsrechtsprechung).

    Insoweit werde auf den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 1.4.1992 - 13 S 596/92 - verwiesen.

    Zur Begründung trägt sie vor: Die vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Auffassung herangezogene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1.4.1992 - 13 S 596/92 - sei mit der vorliegenden Fallgestaltung nicht vergleichbar.

    Soweit der Senat in seinem noch zur Rechtslage unter der Geltung des § 50 AuslG a.F. ergangenen Beschluß vom 1.4.1992 - 13 S 596/92 (abgedruckt bei Jakober/Lehle/Schwab, Aktuelles Ausländerrecht, D 1.1 § 56 Abs. 6 AuslG Nr. 2) - eine andere Auffassung vertreten hat, hält er daran nicht fest.

    Dies ergibt sich auch aus § 56 Abs. 6 S. 1 AuslG, wonach die Abschiebung eines Ausländers nach Erlöschen einer Duldung nicht den Erlaß einer erneuten Androhung und auch nicht eine neue Ausreisefristsetzung voraussetzt (vgl. insoweit auch schon Senatsbeschluß vom 1.4.1992, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.09.1995 - A 14 S 1327/94

    Einberufung albanischer Volkszugehöriger zum Wehrdienst keine politische

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.12.1996 - 13 S 3126/95
    Der Senat hat in der Berufungsverhandlung das Urteil des 14. Senats des erkennenden Gerichtshofes vom 19.9.1995 - A 14 S 1327/94 - und die darin verwerteten Erkenntnisquellen sowie weitere Erkenntnisquellen bezüglich der Bundesrepublik Jugoslawien zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

    Unter Berücksichtigung der sich aus den beigezogenen Erkenntnisquellen (vgl. insbesondere die im Urteil des 14. Senats v. 19.9.1995 - A 14 S 1327/94 - verwerteten Lageberichte Bundesrepublik Jugoslawien des Auswärtigen Amtes (AA) sowie die Ergänzung vom 9.8.1995 zum Lagebericht vom 21.6.1995 und die Lageberichte des AA v. 27.2., 4.6.

    Denn selbst wenn der Kläger tatsächlich - wie behauptet - vom 24.12.1992 bis zum 14.12.1993 Mitglied der Jugoslawischen Armee gewesen und von dieser desertiert sein sollte, war nach den sich aus den beigezogenen Erkenntnisquellen ergebenden Tatsachen und sachverständigen Wertungen schon im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht die Annahme gerechtfertigt, daß für den Kläger bei einer Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien deshalb die reale Gefahr der Einleitung eines Strafverfahrens und damit verbundener Übergriffe besteht (vgl. das zum Gegenstand des Verfahrens gemachte Urteil des 14. Senats vom 19.9.1995 - A 14 S 1327/94).

    Schließlich gibt es auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß abgeschobene Rückkehrer wegen ihres (längeren) Auslandsaufenthaltes einer mit Art. 3 EMRK unvereinbaren Behandlung unterworfen werden (vgl. das zum Gegenstand des Verfahrens gemachte Urteil des 14. Senats vom 19.9.1995 - A 14 S 1327/94 - sowie die zitierten Lageberichte des AA).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.09.1993 - A 14 S 482/93

    Keine Verfolgung der Volksgruppe der Albaner im Kosovo allein wegen ihrer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.12.1996 - 13 S 3126/95
    Die allgemeinen Zustände im Kosovo, die durch eine serbische Repressionspolitik gegen die albanische Bevölkerung und eine Vielzahl von Einzelfällen menschenrechtswidriger Behandlung gegenüber ethnischen Albanern gekennzeichnet sind (vgl. die erwähnten Lageberichte des AA und die Urteile des 14. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 2.9.1993, NVwZ-RR 1994, 117, vom 21.1.1994 - A 14 S 1959/93 -, v. 19.7.1994 - A 14 S 695/94 -, v. 13.9.1994 - A 14 S 596/94 -, v. 24.1.1995 - A 14 S 2075/94 - und v. 13.6.1995 - A 14 S 2459/94), genügen für die Annahme einer "realen Gefahr" bzw. eines "ernsthaften Risikos" für eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung nach dem oben Gesagten noch nicht und darüber hinausgehende individuelle Gesichtspunkte, die den Kläger mit Blick auf diese Zustände als besonders gefährdet erscheinen lassen könnten, sind nicht erkennbar.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.01.1994 - A 14 S 1959/93

    Keine Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Albaner im Kosovo allein wegen ihrer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.12.1996 - 13 S 3126/95
    Die allgemeinen Zustände im Kosovo, die durch eine serbische Repressionspolitik gegen die albanische Bevölkerung und eine Vielzahl von Einzelfällen menschenrechtswidriger Behandlung gegenüber ethnischen Albanern gekennzeichnet sind (vgl. die erwähnten Lageberichte des AA und die Urteile des 14. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 2.9.1993, NVwZ-RR 1994, 117, vom 21.1.1994 - A 14 S 1959/93 -, v. 19.7.1994 - A 14 S 695/94 -, v. 13.9.1994 - A 14 S 596/94 -, v. 24.1.1995 - A 14 S 2075/94 - und v. 13.6.1995 - A 14 S 2459/94), genügen für die Annahme einer "realen Gefahr" bzw. eines "ernsthaften Risikos" für eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung nach dem oben Gesagten noch nicht und darüber hinausgehende individuelle Gesichtspunkte, die den Kläger mit Blick auf diese Zustände als besonders gefährdet erscheinen lassen könnten, sind nicht erkennbar.
  • VGH Baden-Württemberg, 13.06.1995 - A 14 S 2459/94

    Keine Gruppenverfolgung der albanischen Volkszugehörigen im Kosovo

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.12.1996 - 13 S 3126/95
    Die allgemeinen Zustände im Kosovo, die durch eine serbische Repressionspolitik gegen die albanische Bevölkerung und eine Vielzahl von Einzelfällen menschenrechtswidriger Behandlung gegenüber ethnischen Albanern gekennzeichnet sind (vgl. die erwähnten Lageberichte des AA und die Urteile des 14. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 2.9.1993, NVwZ-RR 1994, 117, vom 21.1.1994 - A 14 S 1959/93 -, v. 19.7.1994 - A 14 S 695/94 -, v. 13.9.1994 - A 14 S 596/94 -, v. 24.1.1995 - A 14 S 2075/94 - und v. 13.6.1995 - A 14 S 2459/94), genügen für die Annahme einer "realen Gefahr" bzw. eines "ernsthaften Risikos" für eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung nach dem oben Gesagten noch nicht und darüber hinausgehende individuelle Gesichtspunkte, die den Kläger mit Blick auf diese Zustände als besonders gefährdet erscheinen lassen könnten, sind nicht erkennbar.
  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.1995 - A 14 S 2075/94

    Keine Gruppenverfolgung der ethnischen Albaner im Kosovo

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.12.1996 - 13 S 3126/95
    Die allgemeinen Zustände im Kosovo, die durch eine serbische Repressionspolitik gegen die albanische Bevölkerung und eine Vielzahl von Einzelfällen menschenrechtswidriger Behandlung gegenüber ethnischen Albanern gekennzeichnet sind (vgl. die erwähnten Lageberichte des AA und die Urteile des 14. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 2.9.1993, NVwZ-RR 1994, 117, vom 21.1.1994 - A 14 S 1959/93 -, v. 19.7.1994 - A 14 S 695/94 -, v. 13.9.1994 - A 14 S 596/94 -, v. 24.1.1995 - A 14 S 2075/94 - und v. 13.6.1995 - A 14 S 2459/94), genügen für die Annahme einer "realen Gefahr" bzw. eines "ernsthaften Risikos" für eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung nach dem oben Gesagten noch nicht und darüber hinausgehende individuelle Gesichtspunkte, die den Kläger mit Blick auf diese Zustände als besonders gefährdet erscheinen lassen könnten, sind nicht erkennbar.
  • VGH Baden-Württemberg, 13.09.1994 - A 14 S 596/94

    Keine Verfolgung der Volksgruppe der Albaner im Kosovo allein wegen ihrer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.12.1996 - 13 S 3126/95
    Die allgemeinen Zustände im Kosovo, die durch eine serbische Repressionspolitik gegen die albanische Bevölkerung und eine Vielzahl von Einzelfällen menschenrechtswidriger Behandlung gegenüber ethnischen Albanern gekennzeichnet sind (vgl. die erwähnten Lageberichte des AA und die Urteile des 14. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 2.9.1993, NVwZ-RR 1994, 117, vom 21.1.1994 - A 14 S 1959/93 -, v. 19.7.1994 - A 14 S 695/94 -, v. 13.9.1994 - A 14 S 596/94 -, v. 24.1.1995 - A 14 S 2075/94 - und v. 13.6.1995 - A 14 S 2459/94), genügen für die Annahme einer "realen Gefahr" bzw. eines "ernsthaften Risikos" für eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung nach dem oben Gesagten noch nicht und darüber hinausgehende individuelle Gesichtspunkte, die den Kläger mit Blick auf diese Zustände als besonders gefährdet erscheinen lassen könnten, sind nicht erkennbar.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.1994 - A 14 S 695/94

    Keine Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Albaner im Kosovo allein wegen ihrer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.12.1996 - 13 S 3126/95
    Die allgemeinen Zustände im Kosovo, die durch eine serbische Repressionspolitik gegen die albanische Bevölkerung und eine Vielzahl von Einzelfällen menschenrechtswidriger Behandlung gegenüber ethnischen Albanern gekennzeichnet sind (vgl. die erwähnten Lageberichte des AA und die Urteile des 14. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 2.9.1993, NVwZ-RR 1994, 117, vom 21.1.1994 - A 14 S 1959/93 -, v. 19.7.1994 - A 14 S 695/94 -, v. 13.9.1994 - A 14 S 596/94 -, v. 24.1.1995 - A 14 S 2075/94 - und v. 13.6.1995 - A 14 S 2459/94), genügen für die Annahme einer "realen Gefahr" bzw. eines "ernsthaften Risikos" für eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung nach dem oben Gesagten noch nicht und darüber hinausgehende individuelle Gesichtspunkte, die den Kläger mit Blick auf diese Zustände als besonders gefährdet erscheinen lassen könnten, sind nicht erkennbar.
  • VGH Baden-Württemberg, 13.02.1996 - A 13 S 3702/94

    (Verpflichtungsklage auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.12.1996 - 13 S 3126/95
    Es müssen stichhaltige Gründe vorgebracht werden, um glaubhaft zu machen, daß eine "reale Gefahr" bzw. ein "ernsthaftes Risiko" für eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung vorliegt (vgl. Senatsurteil v. 13.2.1996, ESVGH 46, 139 (144ff.) = EzAR 043 Nr. 12 m.w.N.).
  • BVerwG, 11.07.1991 - 1 B 81.91

    Notwendigkeit der Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes - Anwendbarkeit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.12.1996 - 13 S 3126/95
    Die grundsätzlich nach der Sachlage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zu beurteilende (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.5.1991, Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 43 und Beschl. v. 11.7.1991 - 1 B 81.91; Senatsurteil v. 5.5.1992 - 13 S 1948/91) Rechtmäßigkeit einer solchen Abschiebungsandrohung setzt voraus, daß der Ausländer bei ihrem Erlaß - oder jedenfalls spätestens bei Beginn der in der Androhung bestimmten Ausreisefrist - vollziehbar ausreisepflichtig ist (§ 42 Abs. 1 und 2 AuslG) und daß die weiteren Anforderungen nach § 50 AuslG beachtet sind.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.1992 - 1 S 2165/92

    Bei Nichtberücksichtigung eines Abschiebungshindernisses in einer

  • VGH Baden-Württemberg, 05.05.1992 - 13 S 1948/91

    Abschiebungsandrohung nach AuslG § 13 Abs 2aF - vollziehbarer Grundverwaltungsakt

  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2003 - 11 S 1188/02

    Abschiebungsandrohung - selbständiger VA - Ausreisepflicht - Ausreisefrist

    Die Ausreisepflicht muss hingegen weder im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens - durch den Erlass der Abschiebungsandrohung oder durch einen Widerspruchsbescheid - noch im Zeitpunkt des Beginns der mit der Androhung bestimmten Ausreisefrist vollziehbar sein (entgegen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.12.1996 - 13 S 3126/95 -, InfAuslR 1997, 245).

    Nach dem geltenden differenzierten Regelungssystem des Ausländergesetzes für die Beendigung des Aufenthalts von Ausländern (s. den Vierten Abschnitt des Ausländergesetzes) ist strikt zwischen der Androhung und der Durchführung der Abschiebung zu unterscheiden (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.12.1996 - 13 S 3126/95 -, InfAuslR 1997, 245 = EZAR 041 Nr. 3).

    Denn die Abschiebungsandrohung und die Duldung sind zwei von einander unabhängige und sich in ihrer Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit gegenseitig nicht beeinflussende Regelungsinstrumente der Verwaltungsvollstreckung im Ausländerrecht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 4.12.1996 - 13 S 3126/95 -, InfAuslR 1997, 245 = EZAR 041 Nr. 3, und vom 30.7.1997 - 11 S 1509/97 -, ESVGH 47, 286 = VBlBW 1998, 37 = InfAuslR 1998, 20 = AuAS 1997, 270; a.A. wohl OVG NW, Beschluss vom 19.9.1996 - 18 B 3505/95 -, NWVBl. 1997, 108).

    Die Ausreisepflicht muss weder zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens - durch den Erlass der Abschiebungsandrohung oder durch einen Widerspruchsbescheid - noch (etwa spätestens) zum Zeitpunkt des Beginns der mit der Androhung bestimmten Ausreisefrist (a.A. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.12.1996 - 13 S 3126/95 -, InfAuslR 1997, 245 = EZAR 041 Nr. 3; Beschluss vom 13.11.1997 - 13 S 2064/97 -, InfAuslR 1998, 126 = EZAR 043 Nr. 25) vollziehbar sein (so auch HambOVG, Beschluss vom 30.7.1997 - OVG BS VI 42/97 -, InfAuslR 1998, 28, 30; Funke-Kaiser in GK-AuslR, § 50 AuslG, RdNr. 15; a.A. OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 4.6.1998 - 4 B 140/97 -, NVwZ-RR 1999, 146; Renner, AuslRiD, RdNr. 7/423; Hailbronner, Ausländerrecht, Komm. zu § 50 AuslG, RdNr. 5).

    Dies war jedoch - wie oben dargelegt - rechtlich nicht erforderlich (a.A. - ohne Begründung - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.12.1996 - 13 S 3126/95 -, InfAuslR 1997, 245 = EZAR 041 Nr. 3).

    Aus diesen gesetzlichen Regelungen folgt, dass die Wirksamkeit und die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung auch bei einem zwischenzeitlichen Wegfall der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung unberührt bleiben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.12.1996 - 13 S 3126/95 -, InfAuslR 1997, 245 = EZAR 041 Nr. 3) und nach einem Wiedereintritt der Vollziehbarkeit die Ausreisefrist erneut zu laufen beginnt.

  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.2008 - 11 S 1136/07

    Vorläufiger Rechtsschutz - Einreise eines Ausländers aufgrund eines

    Dabei kann offen gelassen werden, ob sich die Abschiebungsandrohungen in der Sache - wie allgemein im Vollstreckungsrecht - bereits deshalb als rechtswidrig darstellen, weil die aufschiebende Wirkung gegenüber der Versagungsverfügung angeordnet wurde und damit auch die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht entfällt (so zu § 50 Abs. 1 AuslG 1990 etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.12.1996 - 13 S 3126/95 -, InfAuslR 1997, 245 = EzAR 041 Nr. 3; Renner, Ausländerrecht Kommentar, 7. Aufl. 1999, § 50 AuslG Rn. 6), oder ob die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zwar das Bestehen einer Ausreisepflicht voraussetzt, nicht aber deren Vollziehbarkeit (so VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.09.2005, a.a.O.; zur alten Rechtslage Urt. v. 29.04.2003 - 11 S 1188/02 -, VBlBW 2003, 445 = InfAuslR 2003, 342; Beschl. v. 16.06.2003 - 11 S 2537/02 -, VBlBW 2003, 476; ebenso Hailbronner, a.a.O., § 59 AufenthG Rn. 13 ff; Funke-Kaiser, a.a.O., § 59 Rn. 25 f).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.03.1998 - 13 S 2792/96

    Aufenthaltsrechtlicher Schutz ehelicher Lebensgemeinschaften - fehlende häusliche

    Denn eine Duldung berührte weder Wirksamkeit noch Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung (vgl. Senatsurteil v. 4.12.1996, InfAuslR 1997, 245).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.11.2003 - 13 S 122/03

    Staatsangehörigkeitserwerb durch Geburt - gewöhnlicher Aufenthalt des

    Zwar führt in diesem Fall die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zum Ausschluss der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht (vgl. Beschluss des Senats vom 15.10.2003 - 13 S 1618/03 - m.w.N.) Doch folgt aus der dem § 50 Abs. 4 AuslG zu Grunde liegenden gesetzgeberischen Wertung, dass sich der zwischenzeitliche Wegfall der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nicht auf die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung auswirkt, sondern nur zu einer Unterbrechung der in der Androhung bestimmten Ausreisefrist führt (Urteil des Senats vom 4.12.1996 - 13 S 3126/95 -, InfAuslR 1997, 245, 246).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.1999 - 13 S 742/98

    Benennung mehrerer Abschiebezielstaaten; Bemessung der Ausreisefrist; Abschiebung

    Denn die Wirksamkeit der Abschiebungsandrohung würde dadurch nicht berührt (vgl. Senatsurteil v. 4.12.1996, InfAuslR 1997, 245) und für ihre Rechtmäßigkeit wären diese erst nach Erlaß der Widerspruchsentscheidung eingetretenen Umstände ebenfalls ohne Belang.
  • VGH Baden-Württemberg, 13.11.1997 - 13 S 2064/97

    Rückführung von Bürgerkriegsflüchtlingen nach Bosnien-Herzegowina -

    Ohne Einfluß auf die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohungen ist insbesondere, daß den Antragstellern nachträglich erneut Duldungen erteilt worden sind (Senatsurteil v. 4.12.1996, InfAuslR 1997, 245).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.01.1998 - 13 S 2871/97

    Abschiebung von Bürgerkriegsflüchtlingen nach Bosnien und Herzegowina

    Ohne Einfluß auf die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohungen ist insbesondere, daß den Antragstellern nachträglich erneut Duldungen erteilt worden sind (Senatsurteil v. 4.12.1996, InfAuslR 1997, 245).
  • VG Karlsruhe, 29.04.2008 - 5 K 2619/06

    Zur Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung - vollziehbare Ausreisepflicht

    Die grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zu beurteilende Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung setzt voraus, dass der Ausländer bei ihrem Erlass - oder jedenfalls spätestens bei Beginn der in der Androhung bestimmten Ausreisepflicht - vollziehbar ausreisepflichtig ist (§§ 50, 58 AufenthG) und die weiteren Anforderungen nach § 59 AufenthG erfüllt sind (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. vom 04.12.1996 - 13 S 3126/95 -, InfAuslR 1997, 245; Beschl. v. 13.11.1997 - 13 S 2064/97 -, InfAuslR 1998, 126; Renner, aaO, § 59 Rn 5).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.1998 - 13 S 3056/97

    Abschiebung von kroatischen Bürgerkriegsflüchtlingen nach Bosnien und Herzegowina

    Ohne Einfluß auf ihre Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit ist ferner, daß dem Antragsteller nachträglich erneut Duldungen erteilt worden sind (Senatsurteil v. 4.12.1996, InfAuslR 1997, 245).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.1997 - 11 S 1509/97

    Keine Erledigung einer Abschiebungsandrohung durch Ablauf der Ausreisefrist,

    In dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids am 12.10.1995 (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.12.1996, InfAuslR 1997, S. 245 m.w.N.) war er auch nach § 42 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AuslG vollziehbar ausreisepflichtig, da er mehrfach unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist ist.
  • VG Sigmaringen, 09.10.1998 - 7 K 2298/98

    Einstweilige Anordnung auf die vorläufige Erteilung einer Duldung; Duldung

  • VG Aachen, 11.09.2003 - 8 L 1029/03

    D (A), Ausländer, Minderjährige, Kinder, in Deutschland geborene Kinder,

  • VG Sigmaringen, 16.06.2003 - 9 K 2670/02

    Abschiebungsandrohung ohne vollziehbare Ausreisepflicht

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